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Naue-Lösungen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des Landes

Weltweit erlauben Auftraggeber den Einsatz von Geokunststoffen in Abfalldeponien und schreiben sogar die Verwendung von Geokunststoffen in der Planung vor.
Die Abfallwirtschaft profitiert mehr als jede andere Branche von den Vorteilen der Geokunststoffe bei der Lagerung von Abfällen, bei der Sanierung und beim Abwassermanagement.

Europa, insbesondere Deutschland und Frankreich, gehen mit gutem Beispiel voran, wenn es darum geht, Geokunststoffe in die Genehmigungsvorschriften für die Errichtung und den Betrieb von klassifizierten Anlagen einzubeziehen, um die Verschmutzung des Grundwassers, des Bodens und der menschlichen Gesundheit so gering wie möglich zu halten.

Europa: Europäische Richtlinie

Die Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999) ist eine Richtlinie, die von den Mitgliedern der Europäischen Union beschlossen wurde, so dass sie am 16. Juli 2001 in Kraft treten konnte. Die Richtlinie betrifft alle Betreiber von Lagerstätten für ungefährliche Abfälle, die unter die Rubrik 2760 der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen fallen und einer präfektoralen Genehmigung bedürfen. Anlagen für gefährliche Abfälle sind von der Rubrik Nr. 2760-1 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen betroffen und unterliegen ebenfalls einer präfektoralen Genehmigung.

Diese präfektorale Genehmigung wird in Form eines präfektoralen Erlasses erteilt, der den Betreiber zur Einhaltung einer Reihe von technischen Vorschriften verpflichtet, mit denen die Umweltauswirkungen der Anlage begrenzt werden können und die insbesondere aus dem ministeriellen Erlass vom 15. Februar 2016 für Anlagen zur Lagerung ungefährlicher Abfälle (Klasse 2) und vom 30. Dezember 2002 für Anlagen zur Lagerung gefährlicher Abfälle (Klasse 1) hervorgehen. Diese technischen Vorschriften, die eine Begrenzung der Umweltauswirkungen ermöglichen, bestehen insbesondere aus geologischen (passiven) Barrieren am Boden und an der Böschung, die durch künstliche Barrieren (aktive Barrieren) ergänzt werden müssen, bentonitische Geosynthetik und Geomembranen aus HDPE 2 mm für die aktive Barriere.

Frankreich: Subtile Regulierungen

Abgesehen von den Richtlinien für den Betrieb von Abfalldeponien gibt es in Frankreich einige Besonderheiten: Der Leitfaden mit Empfehlungen für die Planung und Bewertung von „gleichwertigen“ Vorrichtungen bei der passiven Abdichtung von Abfalldeponien – Version 3, der im Dezember 2019 vom BRGM veröffentlicht wurde, soll Regeln für die Suche nach sogenannten gleichwertigen Lösungen bei der passiven Abdichtung von Abfalldeponien festlegen. Betroffen sind Lagereinrichtungen für ungefährliche Abfälle (ISDND). Die Verwendung von alternativen Materialien wie Bentonit-Geokunststoffen (GSB) muss Gegenstand von technischen Vorschriften sein, die in den Cahiers des Clauses Techniques Particulières (CCTP) detailliert beschrieben werden. Diese Elemente müssen es ermöglichen, das Schutzniveau der gleichwertigen Vorrichtung zu beurteilen. Es ist technisch möglich, ein bentonithaltiges Geokunststoffmaterial an der Flanke jenseits von zwei Metern über dem Boden des Behälters zu verwenden, wobei die technischen Empfehlungen dieses Leitfadens in Ergänzung zu den Empfehlungen des Heftes Nr. 13 des Comité Français des Géosynthétiques (CFG) eingehalten werden müssen. Dieser Leitfaden erläutert auch die Kriterien für die Auswahl der Qualität von Natriumbentonit, das bei der Herstellung von GSB verwendet wird, wie z. B. das Flächengewicht, den Quellungsindex, den Kalziumkarbonatgehalt oder die Ionenaustauschkapazität.

Außerdem ist für Geosynthetikmaterialien wie Geomembranen und Geotextilien, die den Teil der Abdichtung, aber auch der Sickerwasserbecken bilden, in der Regel eine ASQUAL-Zertifizierung erforderlich, die die Qualität des Produkts fördert.

Deutschland: BAM & LAGA

Seit Ende der 70er Jahre hat die LAGA (Arbeitsgemeinschaft für Abfallwirtschaft) in Deutschland Empfehlungen für die Ausführung von Dichtungsvorrichtungen in Abfalldeponien herausgegeben. Die Verwaltungsvorschriften der Technischen Vorschriften für die Abfallwirtschaft (1991) und der Allgemeinen Technischen Empfehlungen für Siedlungsabfälle (1993) stellten unter anderem die Bundeseinheitlichkeit der Anforderungen an das Deponiesystem sicher. Die Arbeit der LAGA umfasste unter anderem die Abstimmung von 40 Zulassungsbehörden in Deutschland, um einheitliche nationale Qualitätsstandards (BQS) und produktbezogene Eignungsbeurteilungen zu schaffen. Parallel zu den Arbeiten der LAGA veröffentlichte die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung) 1986 die NRW-Richtlinie über Geomembranen und 1989 den Barrierenleitfaden für das Land Niedersachsen. Die Richtlinie für Abfalldeponien von 2009 trug dazu bei, die volle Sachautorität der BAM bei der Verwendung von Geokunststoffen in diesen Anlagen zu etablieren. Heute beaufsichtigt die BAM die Leistungsbewertungen von Geokunststoffen, Regelungen, die heute auf nationaler Ebene angewendet werden. Die geosynthetischen Produkte, die in den Abdichtungen der Deponien in Deutschland verwendet werden, müssen eine Mindestlebensdauer von 100 Jahren aufweisen.